Offenlegungs-Verordnung
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Wie wichtig ist Ihnen die Berücksichtigung eines
Mindestanteils an nachhaltigen Investitionen im Sinne der
Offenlegungs-Verordnung?
Erläuterung: Die sogenannte Offenlegungsverordnung (VO (EU)
2019/2088) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und
Finanzberater zur Veröffentlichung verschiedener Informationen
mit Nachhaltigkeitsbezug, wie unter anderem ihre jeweilige
Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei
Investitionsentscheidungsprozessen und bei der
Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in
ihren Prozessen und ihre Vergütungspolitik im Zusammenhang mit
der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.
Der Begriff der nachhaltigen Investition im Sinne der Offenlegungsverordnung beinhaltet mehr als nur ökologische Nachhaltigkeitsaspekte. Gemeint sind Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, welche zur Erreichung von Umweltzielen und/oder zur Erreichung eines sozialen Ziels beitragen.
Der Begriff der nachhaltigen Investition im Sinne der Offenlegungsverordnung beinhaltet mehr als nur ökologische Nachhaltigkeitsaspekte. Gemeint sind Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, welche zur Erreichung von Umweltzielen und/oder zur Erreichung eines sozialen Ziels beitragen.
- Mit Blick auf die Umweltziele ist insbesondere die Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden von Bedeutung. Darüber hinaus sind die Aspekte Abfallerzeugung, Treibhausgasemissionen oder die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen.
- In sozialer Hinsicht sind insbesondere Investitionen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ungleichheiten oder der Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen von Bedeutung. Ferner umfasst sind Investitionen zur Unterstützung wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen.
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