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Offenlegungs-Verordnung
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Wie wichtig ist Ihnen die Berücksichtigung eines Mindestanteils an nachhaltigen Investitionen im Sinne der Offenlegungs-Verordnung?
Erläuterung: Die sogenannte Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zur Veröffentlichung verschiedener Informationen mit Nachhaltigkeitsbezug, wie unter anderem ihre jeweilige Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen und bei der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und ihre Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.

Der Begriff der nachhaltigen Investition im Sinne der Offenlegungsverordnung beinhaltet mehr als nur ökologische Nachhaltigkeitsaspekte. Gemeint sind Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, welche zur Erreichung von Umweltzielen und/oder zur Erreichung eines sozialen Ziels beitragen.

  • Mit Blick auf die Umweltziele ist insbesondere die Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden von Bedeutung. Darüber hinaus sind die Aspekte Abfallerzeugung, Treibhausgasemissionen oder die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen.
  • In sozialer Hinsicht sind insbesondere Investitionen in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Ungleichheiten oder der Förderung des sozialen Zusammenhalts, der sozialen Integration und der Arbeitsbeziehungen von Bedeutung. Ferner umfasst sind Investitionen zur Unterstützung wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen.
Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass die Wirtschaftstätigkeiten keines der vorgenannten Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Letzteres betrifft insbesondere solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.
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